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Geburt

 

Die Geburt eines Kindes ist ein freudiger Anlass wie wir meinen. 

Gottes Segen begleite das neugeborene Menschenkind.

Als Elternteil sind Sie bemüht, das Beste für Ihr Kind zu erreichen..

 

Ob vorausschauend oder nach der Geburt bedacht, mit dem ersten Atemzug des Kindes beginnt auch

sein rechtliches und steuerliches Schicksal.

 

Ihr Kind hat ein Recht auf Leben und die lästige Pflicht eines Steuerpflichtigen.
Pro und Contra der Steuerpflicht gilt es von Anfang an vorteilhaft zu nutzen.

 

Es stellen sich u.a. folgende Fragen:

  • Wie kann der Anspruch auf Elterngeld vor der Geburt optimiert werden?
  • Welches Elterngeld steht mir zu?
  • Wieviel Kindergeld erhalte ich und wie kann ich es ggf. optimieren?
  • Ist es sinnvoll Vermögenswerte und Einkünfte auf das Kind mittels Schenkung zu verlagern?
  • Welche Formalien sind dabei zu beachten?
  • Wann ist das Kind in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung eingebunden und welche Besonderheiten sind zu beachten?
  • Welches Einkommen führt zum Wegfall des Kindergeldanspruchs?
  • Wann wiegen die Vorteile die Nachteile auf?
  • Wie sollte das Kindergeld optimiert angelegt werden?

 

 

 

Kinderbetreuung

 

Kosten der Kinderbetreuung

 

Aufwendungen für die Kinderbetreuung bis zum 14. Lebensjahr können Sie je nach persönlicher Situation und Art der Aufwendungen von der Einkommensteuer
 

a) als Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage oder / und

b) als Steuerermäßigung durch einen direkten Abzug von der Steuerschuld

geltend machen.

 

Steuerlich wird zwischen Kindern bis 3 Jahre und Kindern zwischen 3 und 14 Jahren unterschieden.

 

Ihnen werden die günstigsten Alternativen zur Optimierung Ihrer Steuerbelastung aufgezeigt.

Schulausbildung

 

 

Auch während der Schulausbildung beteiligt sich Vater Staat an den Kosten des Kinderunterhalts.

 

Sie können von folgenden Steuerminderungen profitieren:

  • Schulgeldzahlungen
  • Spenden an den Schulträger
  • besondere Kosten der auswärtigen Unterbringung
  • Fahrtkosten in Sonderfällen
  • usw.

Da in der Regel Höchstbeträge gelten, die steuerlichen Auswirkungen unterschiedlich und auch vom Alter des Kindes abhängig sein können, ist eine individuelle Beratung sinnvoll.

 

Folgende Positionen sind nicht gegen Einzelnachweis abzugsfähig und mit dem monatlichen pauschalen Betreuungsfreibetrag abgegolten.

  • Aufwendungen für Schulbedarf
  • Kosten für den Weg zur Schule (Standardfälle)



 

 

Berufsausbildung

 

Berufsausbildung des Kindes

 

Hat das Kind seine schulische Ausbildung abgeschlossen folgt in der Regel eine praktische Berufsausbildung.

 

Wenn Sie die Belastungen nicht alleine tragen wollen,  tauchen folgende Fragen auf:

  • Wann liegt eine Berufsausbildung vor?
  • Welche Überbrückungszeiten zwischen schulischer und beruflicher Ausbildung sind unschädlich für den Kindergeldanspruch?
  • Welcher Kindergeldanspruch besteht und lässt er sich absichern?
  • Welche Einkünfte und Bezüge darf das Kind haben?
  • Wann entsteht eine eigenständige Krankenversicherungspflicht des Kindes - privat oder freiwillig gesetzlich -  und ggf. wie sind die versicherten Leistungen anzupassen?
  • Wie kann sich das Kind von Anfang an Subventionen wie die Arbeitnehmersparzulage, Wohnungsbauprämie, Riester, betriebliche Alterversorgung sichern?

Erkrankungen

 

Erkrankungen
 
Wenn Sie erkrankt sind, wünschen wir Ihnen bzw. Ihren Angehörigen Gottes Segen für eine baldige und vollständige Genesung.
 
Dazu ein Vers aus der Bibel

Meine Seele wünscht sich dein Heil. Ich hoffe auf dein Wort (Psalm 119,81).
Hier erforscht ein Mensch sein innerstes Wünschen, er prüft seine eigene Seele. Er merkt: mein größter Wunsch ist es, mit Gott zusammen zu sein. Gott kann uns Heilung schenken!

 
Leider hinterlässt eine Erkrankung fast immer Spuren im Geldbeutel. Wir zeigen Ihnen anhand der nachfolgenden Auflistung worauf Sie achten sollten, um den finanziellen Aspekt der Erkrankung zu optimieren.
 
Krankheitskosten stellen steuerlich sogenannte "außergewöhnliche Belastungen" dar, die deshalb außergewöhnlich sind, weil sie beim normalen "gesunden" Steuerbürger nicht anfallen.
 
Jedoch wirken sich nur die Kosten der Erkrankung aus, die je nach persönlichem Status (ledig, verheiratet und steuerliche Kinderfreibeträge) und der Höhe des steuerlichen Gesamtbetrags der Einkünfte einen gewissen Schwellenwert überschreiten. Bis zu diesem Schwellenwert ist der Aufwand als "zumutbare Eigenbelastung" nicht abziehbar. Der übersteigende Betrag wirkt sich in voller Höhe aus.
 
Sie können mit planvollem Vorgehen einiges optimieren:
  • Sie wissen mit uns, ob sich vor Abzug der außergewöhnliche Belastungen eine Jahressteuerbelastung errechnet
  • Sie erfahren von uns, ob es für Sie vorteilhafter ist, die Zahlung im akuellen Kalenderjahr zu leisten oder ins Folgejahr zu verschieben, um eine bestmögliche Abzugswirkung zu erreichen.
  • Sie kennen rechtzeitig die voraussichtliche Höhe der zumutbaren Belastung.
  • Mit Geschick optimieren Sie mit uns den Schwellenwert für überschreitenden Aufwendungen für das Jahr, das unter Beachtung der vorstehenden Überlegungen die höchste Abzugsfähigkeit ermöglicht. 
  • Wird dieser von uns berechnete Schwellenwert überschritten und rechnet sich der steuerliche Abzug, gestalten Sie die planbaren Krankheitskosten wie zum Beispiel
     

 

 

als Aufwand für das gewünschte Kalenderjahr.
Die gezielte Häufung der notwendigen Krankheitsaufwendungen kann auch zu einem höheren Zuschuss der Krankenkasse bzw. nur zu einem einmaligen Selbstkostenanteil bei der privaten Krankenversicherung - je nach Tarifgestaltung - führen.
 
Einkommensschwache Kranke können bei ihrer gesetzlichen Krankenversicherung eine Befreiung von den Rezeptgebühren, Praxisgebühren und des Krankenhauseigenanteils (max. 28 Tage a 10 €) beantragen.
 
Selbstverständlich mindern Zuschüsse der Krankenversicherung oder von Dritten den von Ihnen absetzungsfähigen Betrag (Nettoeigenbelastung). Obwohl es grundsätzlich auf das Zahlungsjahr bei den Aufwendungen ankommt, wird diese jahresbezogene Zuordnung bei dem Erstattungsanspruch durchbrochen und unabhängig vom Jahr der Erstattungszahlung, vom Aufwand der Jahres der Verausgabung, abgezogen.
 
Da Sie zu Beginn eines Kalenderjahres nicht die Krankheitskosten abschätzen können, ist es empfehlenswert grundsätzlich alle Kosten erst einmal sorgfältig zu sammeln bzw. nachweisbar aufzuzeichnen.
 
Hierunter fallen neben den vorstehenden Positionen besonders folgende Aufwendungen:
 
  • Fahrtkosten zu Ärzten und zwingenden Krankenbesuchen zu nahen Angehörigen
  • Praxisgebühren und Selbstkostenanteile für Medikamente und Behandlungen
    (Apotheken stellen auf Wunsch eine Art Jahresbescheinigung aus)
Die steuerliche Wirkung lässt sich u. U. durch einen steuer- und sozialversicherungsfreien Arbeitgeberzuschuss optimieren. Für behinderte Kranke können Besonderheiten gelten.
 

Mit unserer Hilfe genesen Sie nach Ihrer Erkrankung auch wieder in finanzieller Hinsicht.