Heilberufler
Vergütungen für Rufbereitschaftsdienste sind einkommensteuerfrei
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- Kategorie: Heilberufe
- Erstellt am Samstag, 10. Juli 2010 22:00
Keine Steuerfreiheit der Vergütungen für Rufbereitschaftsdienste bei
Zahlung als Fixvergütung für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtdienst,
da kein bedingungsabhängiger Zuschlag
Erhält ein Krankenhausarzt für alle Stunden des sog. Rufbereitschaftsdienstes, unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb der durch § 3b Abs. 1 Nr. 1 bis 4 i. V. m. Abs. 2 EStG begünstigten Zeiten lagen, vom Arbeitgeber dieselbe Vergütung in Höhe von 40 % des Basislohns, scheidet eine Steuerfreiheit der Vergütungen, soweit sie auf an Sonntagen, Feiertagen oder zu Nachtzeiten erbrachte Bereitschaftsdienste entfallen, mangels Zahlung eines - allein als steuerfrei zu behandelnden - Zuschlags, aus.
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.03.2010 - Az. 3 K 6251/06, DRsp Nr. 2010/11703
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