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Heilberufler

Vergütungen für Rufbereitschaftsdienste sind einkommensteuerfrei

Keine Steuerfreiheit der Vergütungen für Rufbereitschaftsdienste bei

Zahlung als Fixvergütung für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtdienst,

da kein bedingungsabhängiger Zuschlag

 

 

 

  Erhält ein Krankenhausarzt für alle Stunden des sog. Rufbereitschaftsdienstes, unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb der durch § 3b Abs. 1 Nr. 1 bis 4 i. V. m. Abs. 2 EStG begünstigten Zeiten lagen, vom Arbeitgeber dieselbe Vergütung in Höhe von 40 % des Basislohns, scheidet eine Steuerfreiheit der Vergütungen, soweit sie auf an Sonntagen, Feiertagen oder zu Nachtzeiten erbrachte Bereitschaftsdienste entfallen, mangels Zahlung eines - allein als steuerfrei zu behandelnden - Zuschlags,  aus.   

 

 

Vorinstanz:  VvvvvvFG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.03.2010 - Az. 3 K 6251/06,  DRsp Nr. 2010/11703 

 

 

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