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Heilberufler

Erbschaftsteuerfreibetrag entfällt auch bei zwangsweiser Betriebs- oder Praxisveräußerung innerhalb fünf Jahre

Anwendbarkeit des § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG a.F. auch  bei zwangsweiser Veräußerung einer Freiberuflereinzelpraxis durch eine  gesetzliche Anordnung

 

 

1. Auch wenn die Betriebsveräußerung  aufgrund einer  gesetzlichen  Anordnung innerhalb der in

§ 13a Abs. 5 ErbStG a. F. bestimmten Behaltensfrist von fünf Jahren erfolgt, führt dies zum

Wegfall der Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG a.F., .

 

2. Dies gilt auch für die Veräußerung der Praxis eines Freiberuflers.

 

 

BFH, Urteil vom 17.03.2010 - Az. II R 3/09, DRsp Nr. 2010/10724
Vorinstanz : FG Köln 18.12.20089 K 2414/08