Heilberufler
Erbschaftsteuerfreibetrag entfällt auch bei zwangsweiser Betriebs- oder Praxisveräußerung innerhalb fünf Jahre
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- Kategorie: Heilberufe
- Erstellt am Freitag, 09. Juli 2010 22:00
Anwendbarkeit des § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG a.F. auch bei zwangsweiser Veräußerung einer Freiberuflereinzelpraxis durch eine gesetzliche Anordnung
1. Auch wenn die Betriebsveräußerung aufgrund einer gesetzlichen Anordnung innerhalb der in
§ 13a Abs. 5 ErbStG a. F. bestimmten Behaltensfrist von fünf Jahren erfolgt, führt dies zum
Wegfall der Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG a.F., .
2. Dies gilt auch für die Veräußerung der Praxis eines Freiberuflers.
BFH, Urteil vom 17.03.2010 - Az. II R 3/09, DRsp Nr. 2010/10724
Vorinstanz : FG Köln 18.12.20089 K 2414/08










