Kapitalanleger

Abgeltungsteuer - Wann sind trotzdem die Kapitaleinnahmen zu erklären?
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- Kategorie: Kapitalanleger
- Erstellt am Donnerstag, 17. Juni 2010 22:45
(vorab veröffentliche Entwurffassung)
Trotz der Einführung der Abgeltungsteuer ist die Erklärung der Einnahmen aus Kapitalvermögen lohnend bzw. vorgeschrieben, obwohl normalerweise die Abgeltungsteuer gilt.
Nachfolgend wird nicht auf die Einnahmen aus Kapitalvermögen eingegangen, für die Abgeltungsteuer nicht anzuwenden ist (Kapitaleinnahmen aus Forderungen gegenüber nahestehenden Personen / es besteht eine Beteiligung ans der ausschüttenden Kapitalgesellschaft etc.)
In folgenden Situationen lohnt sich die Option zur Wahlveranlagung, um die tatsächliche Steuerbelastung unter Betrag der pauschal erhobenen Abgeltungsteuer zu senken:
- Ihr individueller Steuersatz liegt unter 25%
- Es steht Ihnen ein Altersfreibetrag zu (älter als 64 Jahre zum Beginn des Kalenderjahres) und der Abzug führt zu einer Belastung < 25%
- Gleiches gilt, wenn Ihnen ein Härteausgleichsbetrag zusteht.
- Die Einnahmen liegen über dem Sparerfreibetrag von 801 € / bei Ehepaaren von 1.602 € und wurden aber wegen ungünstiger Verteilung zwischen mehreren Banken oder wegen der späten Beantragung des Freistllung nicht ausgeschöpft.
- Die Bank hat Abgeltungsteuer abgezogen, obwohl während des Jahres nachträglich eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NAV) ausgestellt, aber die bis dahin abgezogene Abgeltungsteuer von den Banken nicht oder nicht vollständig erstattet wurden.
- Es liegen ausländischen Einkünfte vor, zu einer Herabschleusung des individuellen Steuersatz führen (negativer Progressionsvorbehalt).
- Ausländische Steuern wären anzurechnen.
- Es liegen ausländische Einnahmen aus Kapitalvermögen vor, die noch der Abgeltungsteuer zu unterwerfen sind.
- Zwingende Erklärungspflicht für alle Einnahmen, um die zumutbare Belastung bei außergewöhnlichen
- Belastungen und die richtige Grundlage für den Spendenabzug ermitteln zu können.
Soli ab 2009 vorläufig - Erleichtungen für Kapitalanleger ab 2009
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- Kategorie: Kapitalanleger
- Erstellt am Samstag, 24. April 2010 23:00
Erleichtungen für Kapitalanlegerab 2009
- Solidaritätszuschlag ohne Eintragung in Einkommensteuer
Wer Kapitaleinkünfte aus Anleihen, Fonds oder Aktien als Zinsen oder Dividenden erhält
oder / und solche Anlagen mit Gewinn verkauft, dem zieht die Bank unter Beachtung des
Sparerfreibetrages- je nach Freistellungsauftrag - die Abgeltungsteuer plus 5,5% Solidaritäts-
zuschlaghieraus ab.








