Kosten für Zufahrt sind Anschaffungskosten des Grundstücks
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- Kategorie: Hausbesitzer
- Erstellt am Montag, 10. Januar 2011 19:04
Entscheidend ist, ob die Erschließung die Nutzbarkeit des Grund und Bodens, erweitert und dem Grundstück damit ein besonderes, über den bisherigen Zustand hinausgehendes Gepräge gibt. Dies wird unabhängig von der Bebauung des Grundstücks und dem Bestand eines darauf errichteten Gebäudes beurteilt. Dies kann bei einer zusätzlich zur bestehenden Anbindung an das Straßennetz geschaffenen weiteren Zufahrts- und Zugangsmöglichkeit der Fall sein, wenn der Grund und Boden ein höheres Nutzungspotenzial erhält.
Allerdings betont der Bundesfinanzhof, dass es durch die Erschließung auch tatsächlich zu einer erweiterten Nutzbarkeit kommen muss.
Hinweis:
Die Entscheidung ist in der Regel nachteilig, da keine abschreibungsfähigen Anschaffungskosten des Gebäudes bzw. laufende Werbungskosten angenommen werden. Die Anschaffungskosten des Grund und Bodens im privaten Bereich wirken sich eventuell dann steuermindernd aus, wenn die Immobilie innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist veräußert wird.
Quelle:
(BFH-Urteil vom 20.7.2010, Az. IX R 4/10).








